Am 23. September 2026 hat das bulgarische Finanzministerium Entwürfe zur Änderung von sieben Steuergesetzen zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Konsultationsfrist endet am Freitag, dem 23. Oktober 2026. Danach gehen die Entwürfe in den Ministerrat und anschließend gemeinsam mit dem Staatshaushalt 2027 in die Nationalversammlung.
Zwei Vorhaben sind für gewöhnliche bulgarische Unternehmen wichtiger als alle anderen: eine deutlich höhere Registrierungsschwelle für die Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2027 und die verpflichtende strukturierte E-Rechnung ab dem 1. Januar 2028. Beides ist noch kein geltendes Recht — aber das zweite ist eine Umstellung, für die man ein gutes Jahr Vorlauf haben möchte und nicht ein paar Wochen.
Registrierungsschwelle von 75.000 Euro
Derzeit muss sich ein in Bulgarien ansässiges Unternehmen umsatzsteuerlich registrieren, sobald sein steuerpflichtiger Umsatz innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten 51.130 Euro erreicht (Art. 96 Abs. 1 des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes, ZDDS). Der Antrag ist binnen sieben Tagen nach Überschreiten zu stellen. Der Entwurf hebt diese Pflichtschwelle zum 1. Januar 2027 auf 75.000 Euro an und nutzt dafür den Spielraum der EU-Kleinunternehmerregelung (Richtlinie (EU) 2020/285). Das Finanzministerium beziffert die Mindereinnahmen auf rund 94 Millionen Euro jährlich.
Für eine kleine Beratung, einen Freiberufler mit eigener EOOD oder ein Geschäft mit überwiegend privater Kundschaft wäre das eine spürbare Entlastung: weniger monatliche Meldungen, keine Pflicht, Privatkunden 20 % in Rechnung zu stellen. Die freiwillige Registrierung bleibt möglich und ist oft weiterhin die bessere Wahl, wenn Ihre Kunden selbst umsatzsteuerlich registriert sind oder Sie erhebliche Vorsteuer tragen. Unberührt bleiben die übrigen Registrierungstatbestände, etwa innergemeinschaftliche Erwerbe oder der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Wie die Registrierung heute abläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Umsatzsteuer-Registrierung.
Ein Gegengewicht steht im selben Entwurf: Wer neue Gebäude, das dazugehörige Grundstück oder erschlossene Baugrundstücke veräußert, soll sich unabhängig vom Umsatz registrieren müssen, und zwar in der Regel mindestens sieben Tage, bevor die Steuer entsteht. Wenn Sie Immobilien über eine bulgarische Gesellschaft halten und einen Verkauf planen, ist das die Regelung, die Sie im Auge behalten sollten.
Strukturierte E-Rechnung ab 2028 — was das konkret heißt
Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische B2B-Umsätze eine strukturierte elektronische Rechnung erfordern. „Strukturiert“ hat hier eine genaue Bedeutung, und ein per E-Mail versandtes PDF erfüllt sie nicht.
Eine Rechnung müsste drei Bedingungen erfüllen: Sie enthält alles, was das ZDDS ohnehin verlangt (siehe Pflichtangaben einer bulgarischen Rechnung); sie wird in einem maschinenlesbaren Format nach der europäischen Norm EN 16931 (Richtlinie 2014/55/EU) ausgestellt, übermittelt und empfangen; und sie trägt einen eindeutigen Konformitätscode, den das System der Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP) erzeugt. Als ausgestellt gilt die Rechnung in dem Moment, in dem dieser Code entsteht. Zwei Pflichtangaben kommen hinzu: ein Waren- bzw. Dienstleistungsschlüssel und die Bankverbindung des Lieferanten.
Erfasst sind Umsätze, bei denen der Lieferant ein in Bulgarien ansässiges, umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen ist und der Empfänger ein bulgarischer Steuerpflichtiger, eine nicht steuerpflichtige juristische Person oder eine staatliche bzw. kommunale Stelle. Die Pflicht gilt auch für Rechnungen über Anzahlungen. Verkäufe an Privatpersonen, innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte bleiben außen vor.
Für den Empfänger ist das keine Formalie: Ohne strukturierte Rechnung soll kein Vorsteuerabzug möglich sein. Wer von bulgarischen Lieferanten einkauft, hat also ebenso ein Interesse daran, dass die Umstellung rechtzeitig klappt, wie wer selbst fakturiert.
Die Meldeseite ändert sich mit. Die Einkaufs- und Verkaufsjournale entfallen, und die NAP erstellt aus den Rechnungsdaten einen Entwurf der Umsatzsteuererklärung, der bis zum 2. des Folgemonats bereitsteht. Was das System nicht sehen kann, ergänzen Sie weiterhin selbst — B2C-Umsätze, Protokolle nach Art. 117, Meldungen nach Art. 119 — und die Zusammenfassende Meldung (VIES) reichen Sie nach wie vor eigenständig ein. Sanktionen für eine fehlende strukturierte Rechnung greifen erst ab dem 1. Juli 2028, mit einem Mindestbetrag von 1.500 Euro für Gesellschaften und Einzelkaufleute.
Das ist keine bulgarische Eigenheit, sondern die Vorarbeit für das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA), nach dem die digitale Meldung innergemeinschaftlicher B2B-Umsätze ab Juli 2030 verpflichtend wird.
Was sonst noch im Paket steht
Ebenfalls Teil der Konsultation, sämtlich noch Entwürfe:
- Körperschaftsteuer (ZKPO): Die Sofortabschreibungsgrenze für Wirtschaftsgüter soll auf 1.000 Euro steigen (bisher 700 BGN / 357,90 Euro). Verluste sollen zehn Jahre statt fünf vortragsfähig sein, die jährliche Verrechnung jedoch auf 70 % des Gewinns begrenzt werden.
- Essensgutscheine: Die monatliche Obergrenze je Arbeitnehmer soll auf 200 Euro steigen, dann aber einer Endbesteuerung von 7 % unterliegen.
- Einkommensteuer (ZDDFL): Der Kinderfreibetrag soll von 3.067,75 auf 5.000 Euro für ein Kind, von 6.135,50 auf 8.000 Euro für zwei und von 9.203,25 auf 11.000 Euro für drei oder mehr Kinder steigen; hinzu kommt ein neuer Abzug von bis zu 2.000 Euro je Kind für Gesundheits-, Bildungs- und Sportausgaben. Es handelt sich um Abzüge von der Bemessungsgrundlage — bei 10 % Steuersatz beträgt die Entlastung also ein Zehntel des Betrags.
- Eine einmalige Übergewinnsteuer von 33 % für 2027 ist für Banken, Versicherer, Telekommunikationsanbieter, große Lebensmittelhändler und Schnellkreditanbieter vorgesehen — nicht für Unternehmen allgemein.
Fristen, die bereits feststehen
Während das Paket 2027 noch Entwurf ist, gilt Folgendes schon heute:
- 2. November 2026 — Quartalsmeldung der im dritten Quartal einbehaltenen Steuern nach Art. 55 Abs. 1 ZDDFL und Art. 201 Abs. 1 ZKPO (der 31. Oktober ist ein Samstag). Umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen melden zudem Kassenbestände und Forderungen gegenüber Gesellschaftern und Mitarbeitern, soweit diese zusammen 25.564,59 Euro übersteigen.
- 16. November 2026 — Umsatzsteuererklärung und Zusammenfassende Meldung für Oktober (der 14. ist ein Samstag) sowie die letzte Gelegenheit, die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer 2026 nach Art. 88 ZKPO anzupassen (der 15. ist ein Sonntag). Zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen lösen Zinsen nach Art. 89 Abs. 5 ZKPO aus — wenn Ihr Gewinn über der Prognose liegt, rechnen Sie also vorher nach.
- 1. Dezember 2026 — letzte Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer des Jahres: die Quartalszahlung für Q3 bzw. die Monatszahlung für Dezember. Für das vierte Quartal fällt keine Vorauszahlung an.
Liegt Ihr Umsatz zwischen 51.130 und 75.000 Euro, sollten Sie vor dem Jahresende beide Szenarien durchrechnen, statt sich vorschnell zu registrieren. Und wenn Sie bulgarische Unternehmen fakturieren, fragen Sie jetzt bei Ihrem Buchhaltungs- oder ERP-Anbieter nach, ob er einen Plan für EN 16931 und die NAP-Plattform hat.
ConsulTax berät Unternehmen in Varna und in ganz Bulgarien seit über 30 Jahren und arbeitet täglich sowohl mit ausländisch geführten Gesellschaften als auch mit bulgarischen KMU. Wenn Sie wissen möchten, was davon auf Ihren Fall zutrifft, sprechen Sie mit uns.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen mit Stand vom 21. Oktober 2026 wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung für den Einzelfall dar. Die beschriebenen Maßnahmen für 2027 und 2028 sind Gesetzentwürfe; sie können sich ändern oder nicht verabschiedet werden.
