Aktualisierung – September 2026. Dieser Beitrag beschreibt die Herbstkampagne 2025 zu den Einkünften des Jahres 2024. Die Finanzverwaltung führt diese Aktion jedes Jahr durch und gleicht die Meldungen der Zahlenden mit den Erklärungen der Empfänger ab; inzwischen nutzt sie dafür auch die Daten, die digitale Plattformen nach den EU-Meldevorschriften übermitteln. Fehlt etwas aus einem früheren Jahr, führt der Weg über eine korrigierende Erklärung: Für Einkünfte des Jahres 2025 ist die einmalige Korrektur bis zum 30. September 2026 möglich. Der unten beschriebene Dienst der vorausgefüllten Erklärung funktioniert unverändert. Die aktuellen Termine stehen im Steuerkalender.
Die Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) hat eine Informationskampagne gestartet, um natürliche Personen an die Erklärung ihrer Einkünfte des Jahres 2024 zu erinnern. Briefe, E-Mails und Anrufe gehen an mehr als 27.000 Personen, die im Laufe des Jahres Einkünfte bezogen, aber nicht gemeldet haben könnten. Wer eine Benachrichtigung erhält, muss seine Einkünfte binnen zwei Wochen erklären.
Wer ist betroffen?
Nach Angaben der NAP richtet sich die Kampagne an Personen, die 2024 Einkünfte erzielt haben aus:
Honoraren und Vergütungen aus zivilrechtlichen Verträgen
Agrarsubventionen
Zahlungen von Kurierdiensten für Nachnahmeverkäufe über das Internet
Vermietung
sonstigen steuerpflichtigen Quellen
Der Behörde liegen zu diesen Zahlungen bereits amtliche Daten vor, übermittelt von Arbeitgebern, Kurierdiensten und dem Staatlichen Fonds „Landwirtschaft“.
Vorausgefüllte Steuererklärungen
Alle verfügbaren Informationen sind bereits in den vorausgefüllten Jahressteuererklärungen enthalten. Vor der Einreichung sollten Steuerpflichtige:
die vorausgefüllten Angaben sorgfältig prüfen
Daten ergänzen oder berichtigen
feststellen, ob die Einkünfte steuerpflichtig oder steuerfrei sind (der Verkauf privater Gegenstände ist beispielsweise steuerfrei)
Steuerpflichtige Einkünfte müssen erklärt werden, steuerfreie dürfen freiwillig angegeben werden.
Wie die Erklärung eingereicht wird
Die Jahreserklärung nach Art. 50 des Einkommensteuergesetzes kann elektronisch über das E-Portal der NAP eingereicht werden. Dafür wird entweder ein persönlicher Identifikationscode (PIK) oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt. Einen PIK erhalten Sie kostenlos und in wenigen Minuten in jedem NAP-Büro.
Weitere Informationen
Ausführliche Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen von Steuer- und Sozialversicherungserklärungen sowie zu Zahlungen an den Haushalt erhalten Sie:
telefonisch unter 0700 18 700 oder 02/9859 6801 (Kosten nach Tarif des Anbieters)
auf der Website der NAP
Die Kampagne unterstreicht, wie wichtig die fristgerechte Erklärung von Einkünften für die Transparenz des Steuersystems ist.
