Bis zum 28. Februar 2025 müssen Unternehmen und Selbstständige, die im Jahr 2024 Einkünfte an Einzelpersonen gezahlt haben, einschließlich Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, einen elektronischen Bericht an die National Revenue Agency (NRA) übermitteln. Dazu gehört die Meldung aller gezahlten Einkünfte und einbehaltenen Steuern.
Was muss gemeldet werden?
Die Meldung gemäß Artikel 73 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss steuerpflichtige Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, bestimmte nicht steuerpflichtige Einkünfte ihrer Mitarbeiter zu melden. Beispiele hierfür sind:
- An Mitarbeiter ausgegebene Essensgutscheine, die nach dem Körperschaftsteuergesetz von der Besteuerung befreit sind.
- Entschädigung für die ersten beiden Krankheitstage.
- Einmalige Leistungen bei Geburt, Adoption, Heirat und anderen persönlichen Ereignissen bis zu 2.400 BGN.
- Nicht steuerpflichtige Tagesspesen für Geschäftsreisen, wenn der an eine Einzelperson gezahlte Betrag 1.000 BGN übersteigt.
- Andere steuerfreie Leistungen.
Einkünfte aus Nichtarbeitsverhältnissen
Die Meldung nach Artikel 73 Absatz 1 EStG umfasst Einkünfte, die an natürliche Personen aus nichtselbstständigen Verhältnissen gezahlt werden. Hierzu zählen Einkünfte aus Tätigkeiten wie freiberuflicher Tätigkeit, Lizenzgebühren, Miete oder ähnliche Vergütungen für die Nutzung von Rechten oder Eigentum.
Hierzu zählen auch Einkünfte, die der endgültigen Besteuerung unterliegen, wie etwa Dividenden, Liquidationsanteile sowie Geld- und Sachpreise aus Spielen oder Wettbewerben. Darüber hinaus fallen auch Einkünfte aus der Übertragung von Rechten oder Vermögen darunter.
Der Bericht muss auch nicht steuerpflichtige Einkünfte enthalten. Diese sind in Artikel 73 Absatz 1 des EStG und in Abschnitt IV der Nomenklatur des genehmigten Formulars aufgeführt.
So reichen Sie den Bericht ein
Um den Prozess zu vereinfachen, stellt die NRA auf ihrer Website eine Kundenanwendung zur Verfügung. Arbeitgeber können die von ihnen gemeldeten Daten über zwei elektronische Dienste einsehen, die mit einem persönlichen Identifikationscode (PIC) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zugänglich sind:
- Geben Sie einen Bericht über den aktuellen Stand der mit der Einkünftemeldung nach Art. 73 Abs. 1 EStG angegebenen Daten einschließlich der einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
- Erteilen Sie einen Bericht über den aktuellen Stand der mit der Meldung über Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 73 Abs. 6 EStG gemeldeten Daten.
Einreichen der vorausgefüllten Steuererklärungen
Die an die NRA übermittelten Daten werden in die vorausgefüllten Steuererklärungen aufgenommen. Diese Erklärungen werden ab Anfang März 2025 im Electronic Services Portal verfügbar sein.